Rechte bei Einziehung einer EU Fahrerlaubnis durch Behörden 

Mit der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis 

durch ein Strafgericht oder eine Behörde in Deutschland verlieren Sie das Recht, von dieser in Deutschland Gebrauch zu machen.

Die Einziehung eines Dokumentes ist damit jedoch nicht automatisch verbunden, denn das Recht, von dieser im EU-Ausland Gebrauch zu machen, bleibt zunächst weiter bestehen. Unstreitig darf die zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde die fehlende Fahrberechtigung in Deutschland in das EU-Dokument eintragen.

Problematisch könnte sein, wenn die Ermittlungsbehörde den ausländischen Führerschein einzieht und nicht wieder herausgibt.

Es wird in diesen Fälle argumentiert, das Dokument werde bis zum Ende eines Verfahrens verwahrt und danach der ausstellenden Behörde zurückgegeben. Diese Verfahrensweise lässt sich rechtlich m.E. durchaus beanstanden.

Mit § 47 Abs. 2 FEV in der ab dem 30.06.2012 geltenden Fassung ist lediglich in Abs. 2 vorgesehen, dass eine Mitteilung an die ausstellende Behörde, über die Aberkennung des Rechts in Deutschland erfolgt. Erst wenn die Entziehung durch die erteilende Behörde erfolgt, ist das Dokument nicht mehr an den Inhaber herauszugeben, sondern an die erteilende Behörde zurückzusenden.

Derzeitig ist jedoch nicht klar, ob ein EU-Führerschein bei fehlendem Wohnsitz des Inhabers in Deutschland, d.h. bei einem aktuell nachweislichen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellerland oder nach Wohnsitzabmeldung in Deutschland nach Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung durch die Fahrerlaubnisbehörde am letzten deutschen Wohnsitz des Inhabers weiterhin zurückgehalten werden kann.

So kann gestützt auf § 69 b Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 7 FeV ein Dokument nicht einfach einbehalten werden, wenn der Inhaber nachweislich über keinen deutschen ordentlichen Wohnsitz verfügt und in dem Ausstellerland wohnt, d.h. enge Beziehungen zum ausländischen Wohnort bestehen.

Da es sich um ein ausländisches Dokument handelt, für das die Fahrberechtigung im Ausland nicht gleichzeitig erlischt, zudem die Entscheidung der deutschen Behörde in die Freizügigkeit in den übrigen Mitgliedsländern eingreift, ist das Dokument unverzüglich wieder herauszugeben, zumindest wenn der Inhaber nicht in Deutschland wohnt und arbeitet.

Fahrerlaubnisinhabern wird deshalb empfohlen, in derartigen Fällen gegen Maßnahmen deutscher Behörden anwaltlich vorzugehen.