Anwalt für EU-Führerscheinrecht

Unser Anwalt befasst sich speziell mit rechtlichen Fragen der Verwaltungsverfahren und Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Erwerb und Verlust von EU-Führerscheinen und ist bundesweit tätig.

Für alle im Zusammenhang mit ausländischen Führerscheinen stehende

Fragen sollte unbedingt qualifizierter und fallbezogener Rechtsrat eingeholt werden, auch wenn Rechtsrat eines Anwalts mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

  • Zur Gültigkeit ausländischer Führerscheine nach dem 19.01.2009
  • Aktuelle Erfahrungen und Rechtsentwicklung für 2021

Mit der Inkraftsetzung der geänderten Fahrerlaubnisverordnung zum 19.01.2009 

ging der deutsche Verordnungsgeber unter Hinweis auf § 28 Abs. 4 davon aus, dass europarechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn aus Deutschland stammenden Inhabern von nach diesem Zeitpunkt ausgestellten Fahrerlaubnissen die Berechtigung einer Nutzung im Inland ohne eine gesonderte Zuerkennung generell nicht mehr zu erlauben sei. Auf dieser Grundlage zogen deutsche Behörden ab 2009 Fahrerlaubnisinhaber zur Verantwortung, die unter Bezugnahme auf Artikel 13 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie ihre unter Beachtung des EU-Gemeinschaftsrechtes ausgestellten ausländischen Führerscheine in Deutschland genutzt haben. § 28 (4) der deutschen Fahrerlaubnisverordnung ist zwar in Deutschland weiterhin geltendes Recht, jedoch europarechtlich umstritten, da sie jedenfalls materiell gegen die für alle Mitgliedsländer geltenden Regelungen des EU-Gemeinschaftsrechtes der 2. und 3. EU-Führerscheinrichtlinie verstößt. Insbesondere läst sich Artikel 11 der 3. EU Führerscheinrichtlinie nicht, wie von deutschen Behörden behauptet , nicht eng auslegen, indem nach dem Ende einer strafrechtlichen Sperre für die Erteilung eine Fahrerlaubnis die ausländische Behörde , entsprechend den deutschen Verwaltungsvorschriften weiterhin daran gebunden ist, einem deutschen Bewerber bis zu 15 Jahre keine neue Fahrerlaubnis mit Wirkung der Fahrberechtigung auch in Deutschland auszustellen. Die bisherige Rechtsprechung des  EUGH , bekräftigt auch durch Beschluss vom 2.12.2010 lässt eine derartige Annahme nicht zu .

Die Praxis von Verwaltungsbehörden und Gerichten  
war von unterschiedlichen Herangehensweisen geprägt. Inzwischen sind  eine Reihe Entscheidungen von Behörden  und Verwaltungsgerichten darauf ausgerichtet, dass , solange keine von der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes oder zumindest des Bundesverwaltungsgerichts oder des BGH  abweichende Rechtsprechung ergangen ist, der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von im EU Ausland ausgestellten Führerscheinen respektiert wird. Das bedeutet, dass eine nach dem 19.1.2009 unter Einhaltung der Vorschriften des EU Gemeinschaftsrechtes ausgestellte ausländische Fahrerlaubnis ohne den Anerkennungsmechanismus des § 28 (4) FeV in Deutschland nicht generell die Wirksamkeit in Deutschland versagt wird.  Das führte zu einer Rechtsunsicherheit in Deutschland, die  2011 nur durch eine weitere Entscheidung des EUGH zur Gültigkeit von nach dem 19.01.2009 ausgestellten EU Führerscheines beseitigt werden kann. Die Voraussetzungen wurden durch die Vorlage des Bayerischen VGH vom 16.8.2010 geschaffen. Um insbesondere nach Vorliegen eines Bescheides der Fahrerlaubnisbehörde vorbereitet zu sein, sollten sich der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, der nach einer polizeilichen Kontrolle mit weiteren führerscheinrechtlichen Maßnahmen rechnen muss, darauf einstellen, gegebenenfalls einen Nachweis der aktuellen Alkoholabstinenz bzw. Drogenfreiheit zu führen. Spätestens mit dem Erlass eines Bescheides durch die Fahrerlaubnisbehörde über die Untersagung der Nutzung des Führerscheines in Deutschland wird ein gerichtlichtes Verfahren wegen Aufhebung des regelmäßig angeordneten Sofortvollzuges erforderlich. Es sollte dann der Nachweis geführt werden, dass aktuell kein Alkohol- oder Drogenproblem vorhanden ist. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestünden dann, bei der Abwägung der Interessenlage zwischen dem privaten Interesse den Führerschein bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu nutzen und dem Interesse der Öffentlichkeit an der Verkehrssicherheit erheblich bessere Aussichten, den von der Fahrerlaubnisbehörde angeordneten Sofortvollzug zumindest vorläufig durch das Gericht außer Vollzug setzen zu lassen. Der Führerscheininhaber dürfte im Falle der Aufhebung des Sofortvollzuges bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiter seinen Führerschein in Deutschland nutzen.

Für die grundsätzlichen Problematik der Wirksamkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis ist des weiteren zu beachten: 
Der Erwerb einer ausländischen EU Fahrerlaubnis während einer in Deutschland  verhängten Sperrfrist berechtigt (auch nach Ablauf der deutschen Sperrfrist) nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Inland. Darauf sollte unbedingt geachtet werden.

Eine ohne Einhaltung der Wohnsitzregelung ausgestellter Führerschein 
(Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in dem betreffenden Ausstellerland der Europäischen Union für mindestens 185 Tage eines Jahres) berechtigt nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges in Deutschland. Es muss dann sogar mit der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Fahrerlaubnisinhaber gerechnet werden.

Ein mit deutschem Wohnort versehener EU Führschein 
gilt spätestens seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 26.6.2008 als angreifbar. Die Umschreibung eines derartigen Führerscheines ist zumindest ein fragwürdiger Weg die Wirksamkeit des Führerscheines wieder herzustellen. Dabei spielen jedoch Beweisfrage eine ausschlaggebende Rolle. Eine qualifizierte anwaltliche Beratung ist dringend zu empfehlen.

Die Erweiterung eines  EU Führerscheines
der wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzips als angreifbar gilt ,ist ebenfalls ein fragwürdiger Weg die Fahrberechtigung wieder herzustellen. Beispielsweise würde der Erwerb eines LKW Führerscheines , für den als Grundlage ein PKW Führerschein diente,der wegen des Verstoßes der  Wohnsitzregelung als angreifbar gilt, u.U. rechtlich als einheitlicher Erwerbsvorgang betrachtet werden können und ebenfalls angreifbar sein.  Diesbezüglich hat sich  jedoch obergerichtliche  Rechtsprechung noch nicht hinreichend festgelegt, ob das Problem der Ausstellung eine Führerscheines , der beispielsweise zum Führen eine LKW mit erheblich höherem Gefahrenpotential und der vorausgehenden weiteren Prüfung der Eignung vor Erlass des Verwaltungsaktes der ausländischen Behörde  europarechtlich nicht als neuer Verwaltungsakt angesehen werden muss, der zur uneingeschränkten Wirksamkeit des Dokuments auch in Deutschland führt.

Zum rechtliche Spielraum eines Anwalts in Fällen
bei denen der  Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland nach einer Erteilung erneut verkehrsauffällig wird und gegen den eine Fahrerlaubnissperre (z.B. wegen Alkohol oder Drogen) verhängt wird, ist jedoch gering . Der Inhaber einer derartigen Fahrerlaubnis wird nach der derzeitigen Rechtsprechung nur noch auf Antrag an die zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde seine Fahrberechtigung im Inland zurück erhalten. Regelmäßig wird dann von der Anordnung der deutschen MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde Gebrauch gemacht.