Die Geschichte des „ Führerscheintourismus „auch nach dem 2010  eine unendliche Geschichte ?

Das Ringen um die Gültigkeit des ausländischen Eu-Führerscheins

Es ist seit Jahren bekannt, dass viele Deutsche, denen die Fahrerlaubnis im Inland entzogen wurde, eine neue Chance sehen, im EU-Ausland (hauptsächlich in den Nachbarländern Tschechien und Polen ) eine EU-Fahrerlaubnis zu erwerben und danach unter Nutzung der einschlägigen europarechtlichen Vorschriften (3. EU-Führerscheinrichtlinie sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes) weiterhin in Deutschland am Straßenverkehr teilnehmen.

Dieses, durch das EU-Gemeinschaftsrecht eingeräumte legitime Recht eines deutschen EU-Bürgers, ist seit Jahren, spätestens mit der so genannten 3. EU-Führerscheinrichtlinie ein Grund für Verwirrung. Was denn wirklich in Deutschland hinsichtlich der Fahrberechtigung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen rechtlich zu beachten ist, wissen meist nur Spezialisten einzuschätzen.

Spätestens seit dem 19.01.2007 propagieren deutsche Behörden, dass eine im EU-Ausland von Deutschen unter Einhaltung der einschlägigen EU-Vorschriften erworbene Fahrerlaubnis grundsätzlich keine Berechtigung mehr im Inland verleiht, wenn vorher ein Entzug ausgesprochen wurde oder eine verwaltungsrechtliche Untersagung wirksam ist.

Eine Reihe von Entscheidungen deutscher Gerichte, sorgten in den letzten Jahren zusätzlich für Verwirrung.

Schließlich wurde mit Inkraftsetzung der zum 19.01.2009 geänderten Fahrerlaubnisverordnung durch den deutschen Verordnungsgeber erklärt, ohne den Anerkennungsmechanismus des § 28 (5) sei keine ausländische EU-Fahrerlaubnis mehr in Deutschland gültig, wenn die genannten Voraussetzungen bestehen. Diese europarechtlich fragwürdige, aber von  deutschen Behörden beschworene, Rechtsauffassung schien zunächst  im Jahre 2009 in der deutschen Rechtspraxis nahezu unangreifbar. Das hat sich jedoch geändert.

Nach den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen am 4. Juli 2009 (VG Regensburg), den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Kassel vom 04.12.2009 und 16.12.2009 sowie des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 09.12.2009 ist klar, die deutsche Fahrerlaubnisverordnung kann hinsichtlich der Zuerkennungspraxis eines im EU-Ausland erworbenen Führerscheines vor dem 19.01.2013 als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen werden, zumindest nach der Auffassung  einiger Verwaltungsrichter.

Das bedeutet in der Praxis, im EU-Ausland durch Deutsche mit MPU-Auflage unter Einhaltung der EU-Vorschriften erworbene EU-Fahrerlaubnisse dürften nicht einfach als unwirksam angesehen werden.

Da die Rechtsprechungspraxis in den einzelnen Bundesländern jedoch unterschiedlich ist, kann es passieren, dass Inhaber von EU-Fahrerlaubnissen in einem Bundesland (z.B. Hessen) fahren dürfen. In anderen Bundesländern (z.B. Bayern) das Fahren mit demselben Führerschein als eine Straftat gewertet wird und der Inhaber sich entweder zur Wehr setzt und sein Recht versucht durchzusetzen, oder sich dem Anerkennungsmechanismus des § 28 (5) der Fahrererlaubnisverordnung (FeV) nach dem Willen der jeweiligen Führerscheinbehörde unterwirft.

Heute schreiben wir das Jahr 2021 - die EU ist nach wie vor existent und der Kampf um die Gültigkeit des EU Führerscheins geht weiter