Das Fahreignungsregister - FAER

Das  neue Fahreignungsregister (FAER)  löste das Verkehrszentralregister im Rah­men der Punktereform am 01.05.2014 ab. Das System soll einfacher, transparenter und gerechter sein. Jedoch dürfte die Reform vor allem für Vielfahrer mit einer Verschärfung verbunden sein. Insbesondere vor dem  Hintergrund, dass nahezu alle 1-Punkt-Verstöße auch im neuen System 1-Punkt-Verstöße darstellen, bedeutet die neue Skala eine deutliche Verschärfung.

Problematisch ist gegenüber der früheren Regelung, die den Abbau von 2 - 4 Punk­ten (je nach Punktestand) vorsah, dass jetzt nach einem neu konzipierten Schu­lungssystem einmal in 5 Jahren der Abbau von einem Punkt möglich sein soll.

Eintragungen beginnen  einheitlich ab Rechtskraft der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung zu verjähren. Die Punkte entstehen mit der Begehung der Tat und können damit  bei der Ergrei­fung einer  Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde (z. B: Entziehung Fahrerlaubnis) zugrunde gelegt werden.

Die Verwertbarkeit  der Punkte erstreckt sich danach nicht lediglich auf den Zeitraum  der Rechtskraft bis zur Tilgungsreife, sondern vielmehr vom Beginn der Tat bis zum Eintritt der Tilgungsreife.

Die Verjährung dauert je nach Verkehrsverstoß zwischen 2 ½  und 10 Jahren. Verkehrsverstöße werden in 3 punktebewehrte Kategorien eingeordnet :

Für Ordnungswidrigkeiten:

  1. Punkt verkehrssicherheitsbeeinträchtigende schwere Verstöße im OWI Bereich mit absoluter Tilgung nach 2 ½  Jahren

  2. Punkte besonders verkehrssicherheitsrelevante Zuwiderhandlungen im strafrecht­lichen Bereich und bei besonders schweren Ordnungswidrigkeiten mit absoluter Til­gung nach  5 Jahren (z.B. Alkohol, Drogen, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Ab­standsverstöße, Rotlichtverstöße über 1 Sekunde).

  3. Punkte soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde für Verkehrs­straftaten bei absoluter Tilgung nach 10 Jahren. Die Überliegefrist beträgt 1 Jahr.

Sanktionen sind :1 - 3 Punkte als Vormerkung, 4 - 5 Punkte als Ermah­nung, 6 - 7 Punkte als Verwarnung. Bei 8 Punkten wird der Führerschein entzogen.

Straftaten ohne Entzug oder Sperre und ohne besonders verkehrssicherheitsbeein­trächtigende Verstöße  2 Punkte. Straftaten mit Führerscheinentzug oder angeordneter Sperre 3 Punkte.

Es ist nicht mehr die Schwere für das Unfallrisiko relevant, sondern die Anzahl der Verstöße. Zudem werden lediglich verkehrssicherheitsrelevante Verstöße punktebe­wehrt sein. Das bedeutet, Verstöße, wie z.B. das Führen eines nicht versicherten Kraftfahrzeuges sind aktuell erheblich punktebewehrt. Derartige Punkteeintragungen könnten zum Wegfall kommen.

Eine Überführung bestehender Punkte aus dem Verkehrszentralregister in das neue System könnte u.U. zu Veränderungen (Verbesserungen) für den Fahrerlaubnisinhaber führen. Die bisherigen Tilgungshemmungen und Überliegefristen, die das alte System bein­haltet, entfallen. Eine Tat soll somit nach ihrer Tilgung absolut verfallen und aus dem Register gelöscht werden.

Auch wenn Alteintragungen in das neue System überführt werden, soll es im Rah­men der Überführung zu keiner Verschlechterung kommen. Die Eintragungsgrenze von Verstößen von bisher 35 EUR wird auf 65 EUR herauf­gesetzt. Das bedeutet, Verstöße mit Bußgeldern zwischen 40 und 65 EURO, die bisher mit Punkten bewehrt sind, kommen zum Wegfall.

Weitere wichtige Fragen zur Regelung:

  • Eine Ermahnung erfolgt bei einem Punktestand von 4 - 5 Punkten.
  • Der Betroffene kann dann freiwillig ein Fahreignungsseminar absolvieren und dabei einen Punkt abbauen.
  • Eine Verwarnung erfolgt ab 6 Punkten mit Anordnung eines Fahreignungsseminars ohne Punkteabzug.

Überführungsregelungen:

Eintragungen, die nach dem alten Recht in das neue Register überführt werden, un­terliegen den alten Tilgungsregelungen und Tilgungshemmungsvorschriften bei Ein­tragung vor dem 30.04.2014. Das muss bei der Berechnung von Punkteständen berücksichtigt werden.

Fahrerlaubnisinhaber, die nach der alten Regelung über 8 Punkte im Verkehrszent­ralregister eingetragen haben, sollten ihre Situation im Zuge der Überführung in das neue FER überprüfen lassen, um keine bösen Überraschungen in der Folgezeit zu erleben. Grundproblem ist derzeitig jedoch, dass der Grundsatz der  Verhältnismäßigkeit durch das neue Gesetz außer Acht gelassen wurde.

Im bisherige Gesetz waren zwei Warnstufen vorangeschaltet. Im neuen Gesetz geht der Gesetzgeber davon aus, dass es im Einzelfall überhaupt keiner Ermahnung oder Verwarnung bedarf.

Damit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt, wenn einem Verkehrsteilnehmer ohne jede Vorwarnung die Fahrerlaubnis allein wegen der An­sammlung von Punkten entzogen wird. Insbesondere bei Berufen, die direkt mit dem Fahren von Fahrzeugen zu tun haben und bei Berufen, die auf Mobilität angewiesen sind, greifen einschneidende Maßnahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis in die Rechte des Bürgers ein.

Sie können sich selbst einen Überblick über den Punktestand verschaffen. Das geht online einfach über : www.kba.de