Rechtsfragen und Probleme von Umtausch und Umschreibung eines EU-Führerscheines

EU Führerschein umschreiben Rechtliche Probleme - wann wo und wie

Der Umtausch eines EU-Führerscheines in einem anderen EU-Mitgliedsland ist einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis gleichzusetzen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde des umtauschenden Mitgliedslandes hierbei die Gültigkeitsdauer verlängert. Damit dokumentiert die ausländische Fahrerlaubnisbehörde, dass sie auch in den materiellen Gehalt des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen eingreifen und diesen verändern will.

Es handelte sich eben nicht lediglich um eine durch den Führerschein dokumentierte Fahrerlaubnis

Denn in dieser Fallkonstellation bescheinigt die (ausländische) Fahrerlaubnisbehörde nicht lediglich den Bestand der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis, sondern erweitert das Recht des Führerscheininhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen in zeitlicher Hinsicht. Hierdurch dokumentiert die ausländische Fahrerlaubnisbehörde, dass sie (auch) in den materiellen Gehalt des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen eingreifen und diesen verändern will.

Das OLG Zweibrücken hat sich in seinem Beschluss vom 18.10.2016 mit der Problematik des Umtausches eines Führerscheines

in einem anderen EU-Mitgliedsland auseinandergesetzt und konstatiert, dass der Umtausch eines Führerscheines mit einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis gleichzusetzen ist, wenn die Fahrerlaubnisbehörde des ausstellenden Staates hierbei die Gültigkeitsdauer verlängert.

Mit Blick auf die Eintragung „70“
(vgl. Ziffer. 3 vom Anhang I zur 3. EU- Führerschein-Richtlinie) ist für die rechtliche Beurteilung, ob es sich nicht lediglich um die Ausgabe eines die frühere Fahrerlaubnis bestätigenden Dokuments handelt, sondern um die (materielle) Ausstellung einer neuen Fahrerlaubnis von Bedeutung, dass diese mit einer zeitlichen Erweiterung verbunden wird.

Jedoch können die in einem Führerschein eingetragenen Daten widerlegen
dass bei der Ausstellung eines neuen Dokumentes eine Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen stattgefunden hat. Lediglich auf einen Umtausch des Führerscheines mit Austausch des Dokumentes weist die das Datum der Erteilung vor Ausstellung des Führerscheines hin.

Erfahrungsgemäß treten bei Umtausch und Umschreibung von EU-Führerscheinen jedoch im Einzelfall immer wieder rechtliche Probleme auf'
Ob mit dem Umtausch eines EU-Führerscheins ohne weiteres eine Neuerteilung verbunden ist, gilt in der Rechtsprechung als umstritten. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München in einer Entscheidung vom 16.08.2017 zum Umtausch eines ungarischen EU-Führerscheines in einen belgischen EU-Führerschein entschieden, eine Anerkennungspflicht besteht nur für solche in einem EU-Mitgliedsstaat erworbenen Fahrerlaubnisse, deren Erteilung (auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben) eine Eignungsprüfung des Bewerbers vorangegangen ist. Demzufolge müsse auf der Grundlage des Art. 7 der RL 2006/126/EG eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretische Prüfung durchgeführt und die Einhaltung der gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III der Richtlinie geprüft werden. Wird nur die Führerscheinkarte ersetzt oder umgetauscht, bleibt es aber bei der ursprünglichen Fahrerlaubnis und es fehlt regelmäßig an der Eignungsprüfung (vgl. BayVGH München Beschluss vom 16.08.2017). Hintergrund dieses Verfahrens war eine ursprüngliche ungarische Fahrerlaubnis, zu der die Inlandsfahrerlaubnis für Deutschland entzogen wurde.

Die gesundheitliche Prüfung
bei der Ausstellung des umzutauschenden Führerscheines durch die belgische Behörde entsprach nach Auffassung des BayVGH nicht den Anforderungen an die gesundheitliche Eignung unter Beachtung des Artikel 7 der Richtlinie.

Zu beachten sind auch Besonderheiten
der Umschreibung eines EU-Führerscheines in ein deutsches Dokument (z.B. bei Ablauf der Gültigkeitsdauer eines EU Führerscheines).

Umschreibungen von EU-Führerscheinen in deutsche Dokumente
unterliegen dann besonderen rechtlichen Risiken, wenn die Einhaltung des Wohnsitzprinzips des ursprünglichen EU Führerscheines nicht hinreichend belegbar ist.

In der Regel geht es nicht nur um die Einhaltung der formalen Wohnsitzvoraussetzungen
(zentrale Ausländerbehörde, örtliche Meldebehörde), sondern auch um das tatsächliche Wohnen 185 Tage vor Ausstellung des Führerscheines an dem Ort des gewählten Wohnsitzes. Kann dem Inhaber des EU-Führerscheines im Wege des Umschreibungsverfahrens nachgewiesen werden, dass die Wohnsitzvoraussetzungen nicht erfüllt waren, kommt es nicht nur zur Ablehnung des Umschreibungsantrages, sondern auch zur Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung für das Inland.

Es wird im Hinblick auf die spezifischen Rechtsprobleme bei Umschreibung oder Umtausch von EU-Führerscheinen dringend geraten
 im Vorfeld eine umfassende einzelfallbezogene Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. In der Regel ist es sachgerecht, die Erteilungsvoraussetzungen eines EU Führerscheines zu rekonstruieren, bevor überhaupt ein Antrag auf Umtausch / Umschreibung gestellt wird.