Nicht-Erteilung einer Fahrerlaubnis in Polen - aktuelles Urteil aus Stettin
Eine Fahrerlaubnis darf nach dem Kraftfahrzeugführergesetz unter anderem nicht erteilt werden, eine Person, die im Ausland eine Fahrerlaubnis erworben hat und die Fahrerlaubnis entzogen oder die Fahrerlaubnis entzogen wurde - während der Zeit der Fahrerlaubnisentziehung oder des Fahrerlaubnisentzugs (§ 12 Abs. 1 Nr. 5).
Diese Bestimmung wurde vom Landesverwaltungsgericht in Stettin geprüft (Urteil vom 22.01.2020, II SA / Sz 587/19).
Im oben genannten Fall stellte die erstinstanzliche Behörde aufgrund von Informationen des Bundesamtes für Straßenverkehr fest, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen wurde und er sich derzeit in der Widerrufsfrist befand. Diese Position wurde von der Berufungsinstanz geteilt, die feststellte, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum des Widerrufs seiner Rechte verbleibt, was die Ausstellung eines Führerscheins auf dem Gebiet der Republik Polen unmöglich macht.
Aus den Angaben von. Aus dem Straßenverkehrsamt ging hervor, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht im Besitz einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis war, die ihm am 26. Februar 2014 wegen Trunkenheit am Steuer entzogen worden war. Der Führerschein des Antragstellers kann nach Auffassung der deutschen Behörde nicht vor dem 31. Mai 2029 ausgestellt werden, es sei denn, er legt vor diesem Datum ein psychologisches und medizinisches Gutachten vor, das seine Verkehrstauglichkeit bestätigt. Aus den vorstehenden Angaben ergibt sich, dass die Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wahlweise der Ablauf einer bestimmten Frist oder die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Prüfung zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit des Antragstellers ist.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall führen die so umrissenen Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge dazu, dass diese in der Zeit ihres Widerrufs verbleiben, was eine Unmöglichkeit - gemäß Art. 12 Sek. 1 Punkt 5 des Gesetzes über Fahrzeugführer (UKP) - Erteilung eines Führerscheins auf dem Gebiet der Republik Polen. So ist die Unmöglichkeit der Erteilung des Führerscheins des Antragstellers vor Ablauf der festgelegten Frist zu interpretieren. Der Anspruch wurde der Beschwerdeführerin nach Erfüllung der nach innerstaatlichem Recht gestellten Voraussetzungen zuerkannt und anschließend - aufgrund von der Beschwerdeführerin zu vertretender Umstände - entzogen. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit der Wiedererlangung seiner Rechte nicht genommen, was ihn von der Erfüllung einer bestimmten Bedingung abhängig machte - Vorlage einer entsprechenden Stellungnahme oder Zeitablauf. Derzeit kann der Beschwerdeführer wieder fahrberechtigt sein,
Der Gerichtshof verwies in dieser Sache auch auf EU-Verordnungen zu Fragen der Führerscheinerteilung. Gemäß Art. 11 der Richtlinie 2006/126 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Gesetzblatt UE.L Nr. 403, S. 18), der Inhaber eines gültigen nationalen Führerscheins, ausgestellt von einem Mitgliedstaat, in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist, kann die Ersetzung seines Führerscheins durch einen gleichwertigen Führerschein beantragen. Es obliegt dem ausstellenden Mitgliedstaat zu prüfen, welche Rechtekategorie im Rahmen des vorgelegten Führerscheins tatsächlich gültig ist (Absatz 1). Unter Wahrung des Territorialitätsprinzips des Strafrechts und des Polizeirechts, Die Wohnsitzmitgliedstaaten des Inhabers eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins können ihre eigenen nationalen Vorschriften über die Beschränkung, Aussetzung, den Widerruf oder den Widerruf der Fahrerlaubnis anwenden und den Führerschein zu diesem Zweck gegebenenfalls umtauschen (Absatz 2). Ein Mitgliedstaat verweigert die Erteilung eines Führerscheins an eine Person, deren Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde. Ein Mitgliedstaat verweigert die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde (Absatz 4). seine Fahrerlaubnis widerrufen oder entziehen und zu diesem Zweck ggf. seine Fahrerlaubnis umtauschen (Ziffer 2). Ein Mitgliedstaat verweigert die Erteilung eines Führerscheins an eine Person, deren Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde. Ein Mitgliedstaat verweigert die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde (Absatz 4). seine Fahrerlaubnis widerrufen oder entziehen und zu diesem Zweck ggf. seine Fahrerlaubnis umtauschen (Ziffer 2). Ein Mitgliedstaat verweigert die Erteilung eines Führerscheins an eine Person, deren Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde. Ein Mitgliedstaat verweigert die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde (Absatz 4).
Mit den vorgenannten Verordnungen und nationalen Vorschriften soll vermieden werden, dass ein Bürger eines Mitgliedstaats bei Verlust des Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet einen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat beantragen kann und folglich trotz offensichtlicher Kontraindikationen aufgrund seines Gesundheitszustandes oder ohne die Verpflichtungen, die er zur Wiedererlangung des Führerscheins in dem Land, in dem er entzogen wurde, zu erfüllen wäre, ein Straßenverkehrsteilnehmer sein muss
Es besteht kein Zweifel, dass der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer hatte, im vorliegenden Fall von der Möglichkeit der Anwendung nationaler Vorschriften auf seinen eigenen Staatsangehörigen Gebrauch gemacht hat, indem er den ausgestellten Führerschein entzogen und die Voraussetzungen für seine Wiederherstellung.
Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers stellte der Gerichtshof fest, dass auch die im Verfahren erhobenen Beweise hinreichende Anhaltspunkte dafür boten, dass die Bestimmungen des Art. 12 Sek. 1 Nr. 5 Verwaltungsprozessordnung Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die schriftliche Mitteilung der deutschen öffentlichen Verwaltung (übersetzt von einem vereidigten deutschen Übersetzer) zum Gegenstand des Straßenverkehrs eine Urkunde darstellt, die die Status des Falls, basierend auf den offiziellen Aufzeichnungen dieser Stelle. Die Eintragung in dieses Register erfolgt unter anderem auf der Grundlage von Entscheidungen und Gerichtsurteilen, die das Recht eines bestimmten Fahrers auf Ausübung von Fahrprivilegien betreffen. Dieser Nachweis sowie ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 76 der Verwaltungsverfahrensordnung, die von einer autorisierten Stelle erstellt wurde, verwendet die Vermutung der Einhaltung der Wahrheit von was darin stand. Es ist möglich, die auf einem solchen Dokument basierende Vermutung der Richtigkeit von Daten zu widerlegen, es reicht jedoch nicht aus, den Inhalt dieses offiziellen Dokuments zu leugnen, ohne konkrete nachprüfbare Beweise für die von der Partei vorgebrachte These vorzulegen.
Die polnische Behörde, die das Verfahren zur Erteilung eines Führerscheins durchführt, ist an die Feststellungen der zuständigen deutschen Behörde im Straßenverkehr gebunden und sollte daher keine Maßnahmen ergreifen, die der Feststellung der Glaubwürdigkeit / Wahrhaftigkeit von Eintragungen in die amtlichen Aufzeichnungen einer anderen Behörde und deren Folgen anhand der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet zu beurteilen
Quelle: https://orzeczenia.nsa.gov.pl/doc/CC0CFEB9AF