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Ein Hauch von Europa- und Völkerrecht

Landgericht gibt deutschem Autofahrer mit ausländischer Fahrerlaubnis Recht OSNABRÜCK. Ein Hauch von Europa- und Völkerrecht wehte gestern durch den Schwurgerichtssaal des Landgerichts Osnabrück. Mit positiven Folgen für einen Angeklagten, der sich wegen Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis hatte verantworten müssen: Er wurde nämlich freigesprochen. Hier Klicken

Führerscheintourismus mit Segen des EuGH

(Düsseldorf, 14.10.2006) Empfehlenswerter Fachartikel auf www.anwalt24.de von
RA Christian Demuth.
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OVG Rheinland-Pfalz:
Wissen bedeutet Vorsprung

Eine nach der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis in der Tschechei erteilte Fahrerlaubnis ist aufgrund europarechtlicher Vorschriften in Deutschland wirksam. Das entschied das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.

Dem Antragsteller war im Jahre 2001 die ihm auf Probe erteilte Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden. Nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar erteilte die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis erneut. Im August 2004 beging der Antragsteller eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h. Die daraufhin erfolgte medizinisch-psychologische Begutachtung kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet sei. Der Antragsteller verzichtete deshalb auf seine Fahrerlaubnis. Im Januar 2005 wurde ihm sodann eine tschechische Fahrerlaubnis ausgestellt. Nachdem die deutsche Fahrerlaubnisbehörde dies erfahren hatte, entzog sie dem Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis.

Das OVG stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen diese Fahrerlaubnisentziehung her, da die Fahrerlaubnis nach europäischem Recht von den deutschen Behörden anzuerkennen sei.

Nach europäischem und deutschem Recht seien ausländische Fahrerlaubnisse im Inland grundsätzlich anzuerkennen. Zwar sehe die deutsche Fahrerlaubnisverordnung eine Ausnahme von dieser Anerkennungspflicht u. a. vor, wenn die Fahrerlaubnis im Inland von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden sei oder der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis - wie der Antragsteller - im Inland auf seine Fahrerlaubnis verzichtet habe, um einer Entziehung zuvorzukommen. Jedoch widerspreche diese Regelung der EU-Führerscheinrichtlinie wie sie der EuGH ausgelegt habe. Danach könne einer ausländischen Fahrerlaubnis die Anerkennung ausnahmsweise nur versagt werden, wenn die deutsche Fahrerlaubnis zuvor von einem Strafgericht entzogen worden sei, die Fahrerlaubnisbehörde vor Ablauf einer bestimmten Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis erteilen dürfe und diese Frist noch nicht abgelaufen sei. Diese Voraussetzungen lägen bei der behördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis oder dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht vor. Allerdings seien die deutschen Behörden verpflichtet, eine EU-Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn nach ihrer Erteilung Eignungsmängel im Sinne des deutschen Rechts auftreten würden.

Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 15.08.2005

Quelle: Pressemitteilung Nr. 42/2005 des OVG Rheinland-Pfalz vom 24.08.2005


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