185 Tagesregelung der ordentliche Wohnsitz zum EU Führerschein
Es ist völlig egal in welchem europäischen Mitgliedsstaat ein Bewerber eine Fahrerlaubnis erwerben möchte. In allen EU Ländern wird ein Wohnsitz für mindestens 185 Tage benötigt!
Es erstaunt uns immer wieder aufs neue welches Halbwissen als auch welche Informationen zum Thema 185 Tagesregelung im Zusammenhang mit einem EU Führerscheinerwerb im Internet verbreitet werden.
Die 185-Tage-Regelung ergibt sich in Deutschland aus § 7 Abs. 1 FeV.:
Begründet eine Person seinen ordentlichen Wohnsitz infolge einer Bindung in Deutschland und es ist erkennbar das der Wohnsitz mindestens 185 Tage bestehen wird z. B. wegen eines Arbeitsvertrages wegen Heirat mit einer in deutschland lebenden Person beginnt der ordentliche Wohnsitz nicht erst nach Ablauf von 185 Tagen sondern kann direkt mit der Wohnsitznahme - also von Anfang an erfolgen.
Dies steht in keinster Weise im Widerspruch zu Art. 9 der EU-Führerschein-Richtlinie, zwar wird voraussetzt, dass ein Fahrerlaubnisbewerber min. 185 Tage im Land wohnt bzw. lebt, jedoch nicht, dass die Person dort bereits gewohnt haben muss Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie und damit zum § 7 Abs. 1 Satz 1 FeV.
Sollte ein ordentlicher Wohnsitz entgegen der angenommenen, ernsthaften Bindung vor Ablauf von 185 Tagen beendet werden z.B. wegen Scheidung oder weil ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde, so bleibt eine erworbene deutsche Fahrerlaubnis national als auch international anerkannt gültig! Nur wenn die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) (Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes) zurücknimmt dann liegt in der Regel eine arglistige Täuschung vor oder eine Behörde geht davon aus dass eine Fahrerlaubnis erschlichen wurde.
EU Bürger die in Deutschland eine Fahrerlaubnis erwerben möchten
und eine Bindung zu Deutschland herstellen, müssen keine 185 Tage warten bis eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann! Die deutschen Behörden legen nach eigenen Ermessen die 185 Tagesreglung aus!
Tschechien legt zum Beispiel die 185 Tagesregelung ganz anders aus
Wenn ein Fahrerlaubnisbewerber einen Wohnsitz in der tschechischen Republik begründet und dabei die Jahreshälfte überschritten hat, darf eine Fahrerlaubnisneuerteilung erst im Folgejahr nach Ablauf von 185 Tagen erfolgen. Konkret bedeutet das: Die Fahrerlaubniserteilung kann erst ab Juli des Kommenden Jahres erfolgen.
Der ungarische Staat legt die 185 Tagesregelung ähnlich wie Deutschland aus
Der ordentliche Wohnsitz muss für mindestens 185 Tage begründet werden. Wenn der ungarische Staat die Wohnsitzerfordernis als erfüllt ansieht kann genauso wie in Deutschland nach wenigen Wochen die Fahrerlaubnis erteilt werden.
Es gibt also definitiv kein vereinheitlichtes europäisches Gesetz in dem vorgeschrieben wird wie ein EU Staat die 185 Tageregelung im inländischen Verwaltungsakt auszulegen hat.